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STATUTEN

Satzung des Sport- und Kulturvereins Siedlung Flötzersteig


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sport- und Kulturverein Siedlung Flötzersteig“. Der Sitz des Vereins ist Wien.

 


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, durch sportliche Betätigung die körperliche und geistige Entwicklung seiner Mitglieder zu fördern.

  2. Insbesondere soll die Jugend für die Sportausübung und die sportliche Betätigung unter Bedachtnahme auf die Vertiefung der verfassungsmäßigen, republikanischen, demokratischen Staatsidee gewonnen werden.

  3. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
    a) Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und der sportlichen Leistungssteigerung der Vereinsmitglieder sowie die Anbahnung und Regelung sportlicher Beziehungen zu anderen Vereinen und Organisationen;
    b) Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Sportfesten, Spielen, Ausflügen und anderen sportlichen sowie werbenden Veranstaltungen;
    c) Errichtung und Führung von Sportsektionen aller Arten des Körpersports;
    d) Errichtung und Führung von Kultursektionen.

  4. Die Tätigkeit des Vereins in allen seinen Zweigen ist eine gemeinnützige.

§ 3 Mittel zur Erreichung dieses Zweckes


Die hierzu in Aussicht genommenen Mittel sind:
a) Die von den Mitgliedern zu leistenden Mitgliedsbeiträge, Einschreibgebühren und Sektionsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen, Erträgnisse von Festen, Veranstaltungen und Sammlungen, Vermächtnisse und Geschenke;
c) Erträgnisse aus dem Betrieb einer Kantine;
d) öffentliche Mittel.

 


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder sind ordentliche, unterstützende oder Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den im § 2 festgelegten Grundsätzen bekennt und bereit ist, sich für diese einzusetzen.

  3. Unterstützendes Mitglied kann jede Person werden, die die Pflege und Förderung des Vereines beabsichtigt.

  4. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich um den Verein oder dessen Ziele hervorragende Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne jedoch Beiträge leisten zu müssen. Die Ehrenmitgliedschaft wird ihnen über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen.

  5. Über die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet allein der Vorstand, über den Ausschluss von Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

  6. Aufnahmeansuchen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, eine Berufung dagegen ist unzulässig.

  7. Für die Dauer der Zugehörigkeit des Vereines zum ASKÖ-Landesverband Wien sind alle Vereinsmitglieder gleichzeitig Mitglieder des ASKÖ.

 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines entsprechend den geleisteten Beiträgen in Anspruch zu nehmen. Alle Mitglieder besitzen das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie besitzen weiters das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereines, das Mindestalter für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, für das aktive die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzungen, die Haus- und Platzordnung, sowie die für die einzelnen Sektionen geltenden Spiel- und Betriebsordnungen einzuhalten. Sie sind angehalten, alle Geräte und Einrichtungen des Vereines mit möglichster Schonung zu benützen und die ihnen vorgeschriebenen Beiträge termingemäß zu leisten.

  3. Die Mitglieder haben das Ansehen, den Ruf und die Interessen des Vereines zu wahren. Anträge und Beschwerden sind dem Vorstand in schriftlicher Ausfertigung zu übergeben.

 

§ 6 Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod
    b) durch Austritt.
    Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mitglieds- und Sektionsbeiträge sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, zu entrichten. Jegliches, im Besitz des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist zurückzustellen.
    c) durch Ausschluss.

  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
    a) wenn es dem Zweck oder dem Ansehen des Vereines zuwiderhandelt oder dessen Satzungen und Beschlüsse verletzt;
    b) bei beleidigendem, verletzendem oder tätlichem und wiederholt unsportlichem Verhalten Organen, Mitarbeitern oder Mitgliedern des Vereines gegenüber;
    c) bei Verzug mit der Bezahlung von Beiträgen, obwohl die Bezahlung einmal eingemahnt worden ist;
    d) bei Verurteilung wegen eines strafrechtlichen Tatbestandes.

  3. Über den Ausschluss entscheidet, ausgenommen den Ausschluss von Ehrenmitgliedern, allein der Vorstand. Dieser hat den hievon Betroffenen unmittelbar durch einen eingeschriebenen Brief von seiner Entscheidung zu verständigen. Erfolgte der Ausschluss aus einem der in Absatz 2, Buchstabe a) bis c) angeführten Gründe, so steht es dem Betroffenen frei, innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Zustellung der Verständigung Einspruch zu erheben und die Einberufung eines Schiedsgerichtes zu verlangen. Der Einspruch ist schriftlich an den Vorstand zu erstatten. Der Vorstand hat das Schiedsgericht binnen 4 Wochen einzuberufen.

  4. Erfolgte der Ausschluss aus den Gründen des Abs. 2, Buchstabe d), ausgenommen die Verurteilung wegen Verkehrsstrafsachen, ist die Entscheidung des Vorstandes endgültig, eine Berufung dagegen ist nicht zulässig.

 


§ 7 Organe des Vereines


Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung;
c) die Kontrolle;
d) das Schiedsgericht.

 


§ 8 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Besorgung sämtlicher nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten. Er überwacht die Vereinskantine, bestellt die Ausschüsse und beruft die Mitgliederversammlung ein. Dem Vorstand obliegt die Festsetzung von Zeit und Ort, sowie die Vorbereitung und Durchführung jeglichen Sportbetriebes, von Sportveranstaltungen und sonstigen Unternehmungen des Vereines, sowie die Genehmigung von allen Veranstaltungen der Sektionen und die Aufsicht über diese.

  2. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt. 6 Vorstandsmitglieder haben Funktionen, siehe § 8 (3), 3 Vorstandsmitglieder sind ohne Funktionen.

  3. Der Vorstand besteht aus
    a) Obmann
    b) Stellvertreter des Obmannes
    c) Kassier
    d) Stellvertreter des Kassiers
    e) Schriftführer
    f) Stellvertreter des Schriftführers
    g) 3 Vorstandsmitgliedern ohne Funktion.

  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Kassier, den Schriftführer und ihre Stellvertreter. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Alljährlich scheidet 1/3 der Vorstandsmitglieder aus, die freigewordenen Stellen sind durch Neuwahlen zu besetzen.

  5. Der Vorstand ist befugt, einzelne Vorstandsmitglieder vorläufig, bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ihrer Funktionen zu entheben und das hierdurch Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläufige Enthebung eines Vorstandsmitgliedes von seinen Funktionen bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder. Eine Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist bei der Mitgliederversammlung Gehör zu geben.

  6. Der Obmann vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, er beruft die Sitzungen ein und führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung oder bei Fortfall des Obmannes gehen dessen Rechte und Pflichten in vollem Umfang auf seinen Stellvertreter über.

  7. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat jene Schriftstücke, die eine vermögensrechtliche Verbindlichkeit begründen, mitzuzeichnen.

  8. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

  9. Schriftführer und Kassier werden bei ihrer Verhinderung von ihren Stellvertretern vertreten, sie werden in ihrer Tätigkeit vom Obmann unterstützt.

  10. Bei Beschlüssen des Vorstandes müssen vier Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann und Kassier oder deren Stellvertreter, anwesend sein. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

  11. Ausfertigungen und Bekanntmachungen von Vorstandsbeschlüssen oder Verfügungen sind vom Obmann (Stellvertreter) zu unterzeichnen.

  12. Der Vorstand ist befugt, besoldete Angestellte und Arbeiter aufzunehmen und zu entlassen.

  13. Der Vorstand kann zur besseren Führung des Vereines Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches Ausschüssen oder einzelnen Personen übertragen. Der Vorstand setzt diese Ausschüsse ein und besetzt alle sonstigen Ämter im Verein. Beschlüsse der Ausschüsse sowie der mit bestimmten Arbeiten betrauten Personen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.

 


§ 9 Nachlass, Zuschuss oder Herabsetzung der Beiträge der Mitglieder in besonderen Ausnahmefällen

  1. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen ist der Vorstand berechtigt, einem Mitglied über dessen Ansuchen einen Nachlass oder eine Frist für die Bezahlung von Beiträgen oder Einschreibgebühren bis zur vollen Höhe eines Jahresbeitrages zu bewilligen.

  2. Der Vorstand ist weiters berechtigt, im Falle, dass die Ausgaben mit den Jahreseinnahmen nicht gedeckt werden können, einen Nachschuss in der erforderlichen Höhe zu bestimmen und einzuheben.

 


§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich bis spätestens 30. Juni durchzuführen. Sie ist vom Vorstand spätestens 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung mittels einfachen Briefes an die Mitglieder einzuberufen. Die Verständigung hat die Bekanntgabe der Tagesordnung und des Namens des Obmannes des Wahlkomitees zu enthalten. Gleichzeitig mit der Ausschreibung bestimmt der Vorstand die 3 Mitglieder des Wahlkomitees für die Neuwahlen. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

  2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereines, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ¼ der Mitglieder anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem Beginn der Mitgliederversammlung ist diese, ungeachtet der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.

  3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder;
    b) die Wahl der Kontrolle;
    c) die Wahl von 3 Mitgliedern des Schiedsgerichtes und deren Ersatzleuten;
    d) die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstandes;
    e) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages;
    f) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
    g) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern;
    h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
    i) die Genehmigung von Änderungen der Satzung;
    j) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  4. Wahlvorschläge müssen schriftlich bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Wahlkomitees eingebracht werden.

  5. Jedes Mitglied ist zur Einbringung eines Antrages an die Mitgliederversammlung berechtigt. Der Antrag muss spätestens 8 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Obmann oder dessen Stellvertreter eingebracht sein. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss fassen, die auf der Tagesordnung stehen. Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind unzulässig.

  6. Werden Anträge nach Abs. 1 von der Mitgliederversammlung angenommen, so ist diese Entscheidung für den Vorstand bindend. Der Vorstand kann die Durchführung jedoch unterlassen, wenn finanzielle Gründe dies nicht gestatten oder rechtliche Gründe dagegenstehen, bzw. die Durchführung aus anderen, dem Vorstand nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist. In diesem Fall hat der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung über die Gründe der Nichtdurchführung zu berichten.

  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Wahl- und Beschlussfassung erfolgt durch öffentliche Abstimmung. Zur Genehmigung von Satzungsänderungen sind die Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) über Antrag des Vorstandes;
b) über Antrag der Kontrolle;
c) über schriftlichen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe gestellten Antrages von mindestens einem Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt werden. Eine Unterschriftenliste ist anzuschließen.

 


§ 12 Kontrolle


Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vereinsmitgliedern für die Dauer von 3 Jahren drei Kontrollorgane. Diese wählen aus ihrer Mitte den Obmann der Kontrolle und seinen Stellvertreter. Die Kontrolle hat die Gebarung und die satzungsmäßige Führung der Geschäfte des Vereines mindestens jährlich einmal zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kontrollorgane dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
 


§ 13 Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Vorstand und einzelnen Mitgliedern, als auch zwischen Mitgliedern untereinander, kann von einem der Beteiligten ein Schiedsgericht angerufen werden. Dieses besteht aus 5 Mitgliedern, wovon 3 Mitglieder jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Streitteile bestellen je ein weiteres Mitglied. Die 5 Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Streitteile, ohne sonst an bestimmte Regeln gebunden zu sein, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit, der Obmann stimmt mit.

  2. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Schuldfrage ist endgültig und für die Schlussfolgerungen des Vorstandes bindend.

  3. Die Schiedsrichter müssen unbefangen sein.

 


§ 14 Sitzungsmitschriften


Von jeder Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung und den Sitzungen der Ausschüsse ist eine Mitschrift zu verfassen. Die Mitschriften sind jeweils bei der nächsten Vorstandssitzung vom Obmann zu prüfen und zu unterfertigen.

 


§ 15 Anti-Dopingbestimmungen

  1. Für den WTV dessen Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des Internationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007.
    a) Insbesondere sind die Bestimmungen des § 18 Anti- Doping-Bundesgesetz 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des WTV verbindlich.
    b) Über Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet im Auftrag des WTV die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gemäß § 15 leg.cit. zur Anwendung kommen.
    c) Die Entscheidungen der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 leg.cit. zur Anwendung kommen.

  2. Der WTV verpflichtet sich, die Anti-Dopingregelungen des Österreichischen Tennisverbandes in der jeweils gültigen Fassung anzuerkennen.

  3. Die dem WTV angeschlossenen Vereine verpflichten sich, dass sie
    a) die Anti-Dopingregelungen des WTV in ihre Statuten aufnehmen;
    b) ihre Mitglieder und Mitarbeiter verpflichten,
    - die sich aus den Anti-Dopingregelungen des WTV ergebenden Pflichten einzuhalten;
    - die Befugnisse zur Anordnung und Durchführung der Dopingkontrollen gemäß § 9 bis 14 Anti-Doping Bundesgesetz 2007 bei Dopingvergehen anzuerkennen;
    - die Unabhängige Schiedskommission (§ 16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) sowie deren Anrufungsrecht und Entscheidungsbefugnisse anzuerkennen;
    c) die Mitglieder ausschließen, die die Verpflichtung gemäß Z 2 nicht eingehen und die Verpflichtungserklärung gemäß § 19 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 nicht abgeben.

 


§ 16 Kantinenbetrieb

  1. Der Verein führt eine Kantine, um Mitgliedern, Gästen und Wettspielteilnehmern kalte und warme Speisen, Getränke
    und Erfrischungen zu verabreichen und um aus den Einnahmen einen Teil der zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen Mittel aufzubringen.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, die Kantine entweder selbst durch Bestellung eines befähigten Geschäftsführers zu betreiben und zu verwalten oder aber diese an befähigte Personen zu verpachten. Der Geschäftsführer oder Pächter ist verpflichtet, die jeweils für den Kantinenbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Entsprechende Bestimmungen sind in einem Pachtvertrag aufzunehmen. Die Kantinenkonzession ist ein unveräußerlicher Bestandteil des Vereinsvermögens.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann durch freiwilligen Beschluss einer Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen worden ist, erfolgen.

  2. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereines kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Trifft dies in der ersten Versammlung nicht zu, so ist für zwei und höchstens vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen die Auflösung gültig beschließen kann.

  3. Im Falle der freiwilligen oder sonst verfügten Auflösung des Vereines ist das Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützig-sportliche Zwecke zu verwenden.

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